Der Vermieter hat das Recht, jedem, der nicht im Hause wohnt, das Betreten seines Grundstücks und des Hauses zu untersagen.
Allerdings hat der Mieter das alleinige Hausrecht bezüglich der angemieteten und bewohnten Wohnung und zwar solange wie das Mietverhältnis besteht und der Mieter den Besitz an der Wohnung hat. Dies gilt auch für die mit angemieteten Räume wie Keller, Garage, etc sowie den zur Wohnung gehörenden Garten. Das Hausrecht umfasst auch das Recht, Besucher zu empfangen und diese dort auch nächtigen zu lassen. Dieses Hausrecht gilt auch gegenüber dem Vermieter.
Der Mieter kann daher dem Vermieter das Betreten der Wohnung untersagen, wobei dem Vermieter allerdings ein sich in engen Grenzen haltendes Besichtigungsrecht zusteht. Dies ist der Fall, wenn etwa bei vom Mieter gemeldeten Schäden in der Wohnung oder bei Gefahr im Verzuge (Bränden etc.). Das Besichtigungsrecht beinhaltet aber nicht das Recht, Fotografien oder Videos von den mit Möbeln des Mieters ausgestatteten Räumlichkeiten zu machen. Dies kann der Mieter unter Hinweis auf sein Hausrecht untersagen. Der Vermieter kann allerdings Besuchern des Mieters das Betreten des Hauses untersagen und ein Hausverbot erteilen, wenn dies in dem Verhalten des Besuchers begründet ist (z. B. Gewalttätigkeit, Beleidigung und Angriffe auf andere Mieter und deren Besucher etc.).
Wenn der Vermieter einen Schlüssel für die Wohnung des Mieters besitzt, kann dieser ein neues Schloss anbringen lassen, um zu verhindern, dass der Vermieter in seiner Abwesenheit und ohne seine Zustimmung die Wohnung betritt.
Aufforderung an den Vermieter, Hausverbote gegen störende Besucher auszusprechen
Vermieter erteilt Hausverbot für Besucher des Mieters
Betreten der Wohnung für den Vermieter verbieten